a) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unter-nehmenswerts.
b) Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unter-nehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
c) Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016 VI ZR 594/15 NJW 201
Liquidationswert XII ZR 116_17.pdf PDF-Dokument [170.0 KB]